Die Entstehung
des
Oldtimer Stammtisch Duderstadt e.V.
Der Oldtimer-Stammtisch Duderstadt wurde im März 2010 durch mehrere Initiatoren, denen es wichtig war einen solchen gemeinschaftlichen Interessenbereich aufzubauen, ins Leben gerufen.
Im Verlauf der darauf folgenden Jahre wuchsen die verschiedensten Kontakte Interessierter, Clubs und Vereine zusammen. Nebenher wurden bis heute immer wieder gemeinsame Ausfahrten und Unternehmungen sowie Ausstellungen des O. S. D.
(z. B. die Teilnahme am Frühlingsmarkt in Duderstadt, Tag des offenen Denkmals in Verbindung mit mobilem Kulturgut etc.) durchgeführt.
Desweiteren wurde an Oldtimerrallyes teilgenommen und Ausstellungen / Fachmessen besucht.
Im Jahr 2012 fand das 1. in Eigenregie des Oldtimer-Stammtisch Duderstadt organisierte Oldtimertreffen in Gerblingerode auf dem ehemaligen Grenzparkplatz statt. Die Beteiligung und die positiven Rückmeldungen der Teilnehmer übertraf unsere Vorstellungen, so dass es in 2014 zum zweiten Treffen in der Duderstädter Innenstadt kam und es nun nach dem gelungenen 3., 4., 5. Treffen, zum 6. im Jahr 2023.
Im Jahr 2015 haben wir unsere "1. Oldtimer - Rallye Duderstadt" ausgearbeitet und durchgeführt. Aufgrund der erfreulich hohen Teilnehmerzahl und der sich daraus ergebenen Rückmeldungen haben wir für 2016 eine weitere Rallye mit zwei verschiedenen Strecken für Einsteiger und erfahrene Teilnehmer gestartet.
Im Jahr 2017 ist die 3. an den Start gegangen und es wurde sich im Anschluss für eine erneute Auflage entschieden,
diese "4. Oldtimer - Rallye Duderstadt"
ist dann am 24.06.2018 an den Start gegangen.
Der Weg zum Verein (e.V.)
Im Jahr 2022 entschlossen wir uns den Oldtimer Stammtisch Duderstadt in einen Verein zu führen.
Hierzu gab es Ende August 2022 die Gründungsversammlung wonach wir anschließend die Eintragung zum Verein beantragten.
Im Jahr 2023 war es dann Ende April soweit und wir wurden vom Amtsgericht Göttingen als Oldtimer Stammtisch Duderstadt e.V. ins Vereinsregister eingetragen.
Was möchten wir erreichen
Wir möchten mit unserem Stammtisch die Leidenschaft zu alten Fahrzeugen (mobilem Kulturgut) und den Kontakt zu Gleichgesinnten, durch besuchen von Oldtimer-Ausstellungen, durchführen gemeinsamer Ausfahrten, organisieren von Veranstaltungen und gemeinschaftlichen Treffen, teilen und weiter ausbauen.
Satzung des Oldtimer Stammtisch Duderstadt e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Oldtimer Stammtisch Duderstadt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 37115 Duderstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. (Zweck nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung angeben). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege, den Erhalt und die Ausstellung historischer Fahrzeuge, Maschinen und Gerätschaften, insbesondere durch die Teilnahme und eigene Durchführung an/von Veranstaltungen, die der Förderung des Interesses an vorgenanntem historischem Kulturgut dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige können über den/die Erziehungsberechtigte/n als Jugendmitglied aufgenommen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, welcher innerhalb eines Monats über die Mitgliedschaft entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, nach Rücksprache und ggf. notwendiger Anmeldung Einrichtungen des Vereins zu nutzen bzw. an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. (2) Sie haben das Recht in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht
auszuüben. Jugendmitglieder haben ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein eigenes Stimmrecht.
(3) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen sowie Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
(4) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben
(2) Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge nach seinem Ermessen entscheiden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer, sowie dem Schriftführer, die jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind. Darüber hinaus kann der Verein auch Vorstände haben, die nicht vertretungsberechtigt sind.
(2) Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandspauschale erhalten, hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
e) die Zuständigkeit aller Vereinsangelegenheiten, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind
(3) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
(4) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
c) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
d) Ggf. Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte
e) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
f) Erlass einer Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt
g) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Kassenprüfer/in, diese/r muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen.
Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Es findet mindestens einmal jährlich – bis spätestens zum 30.06. des Jahres – eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand bzw. auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einberufung hat unter Vorlage/ Mitteilung der Tagesordnung in Textform nach § 126b BGB zu erfolgen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
(3) Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. (4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit notwendig.
Unser Stammtisch findet einmal im Monat statt.
Nähere Informationen
unter der Rubrik "Termine".